Satzung der Frank Wedekind-Gesellschaft e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Frank Wedekind-Gesellschaft“. Er wurde am 3.3.1989 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt am 18.3.1989 eingetragen. eingetragen. Er führt den abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“.
2. Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2
Grundlage und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung über das Werk und die Person des Dichters Frank Wedekind (1864-1918). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch Vergabe von Forschungsaufträgen, durch wissenschaftliche Beratung und durch die Unterstützung von wissenschaftlichen Editionen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
- jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
- Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten,
- juristische Personen, deren Zielsetzung zumindest teilweise in der Erforschung von Person und Werk Frank Wedekinds oder deren Verbreitung bestehen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
3. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Hauptversammlung beschließt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- nach Nichterfüllen der satzungsmäßigen Pflichten durch einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
5. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
§ 4
Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein in Einzelvertretung. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in Gesamtvertretung. Für die Vertretungsmacht ist dann das gemeinsame Handeln von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 5
Geschäftsführung
1. Die Führung der laufenden Geschäfte liegt in den Händen des Vorstandes.
2. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Editions- und Forschungsstelle Frank Wedekind a.d. Fachhochschule Darmstadt, Haardtring 100, 64295 Darmstadt.
§ 6
Hauptversammlung
1. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung nach Bedarf ein. Sie muss einmal im Jahr stattfinden.
2. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekantgabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse der Hauptversammlung, die nach nicht ordnungsgemäßer Ladung – insbesondere bei Ladung nicht aller Vereinsmitglieder – erfolgen, sind unwirksam.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
4. Mitglieder als natürliche oder juristische Personen haben je 1 Stimme.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es diese Satzung nicht anders vorsieht.
6. Über die Sitzungen der Hauptversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 7
Leitung des Vereins
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Hauptversammlung geregelt, soweit sie nicht in dieser Satzung dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
2. Bestehen berechtigte Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Angelegenheit durch Beschluss der Hauptversammlung oder von einem anderen Vereinsorgan zu regeln ist, so entscheidet über diese Frage die Hauptversammlung.
§ 8
Satzungs-, Zweckänderung und Auflösung
1. Zu einer Satzungsänderung oder einer Zweckänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist in einem solchen Fall in Abweichung von § 6 Nr. 3 nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Auflösung in der Hauptversammlung von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder beschlossen ist.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für krebs- und chronisch kranke Kinder e.V. Darmstadt, Elisabethenstraße 14, 64283 Darmstadt.